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Art. 2 § 119 BVergG

Fassungen
01.09.2002 bis 31.01.2006 — BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 11901.09.200231.01.2006 BGBl. I Nr. 99/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 99/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

4. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen

Allgemeines

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,Für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und für die Vergabe von Aufträgen auf Grund dieser Rahmenvereinbarungen gelten - unbeschadet des 1., 5. und des 6. Teiles sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird - ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.
  2. Absatz 2,Der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist gemäß dem Muster des Anhanges römisch acht bekannt zu machen. Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, ob eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen oder mit mehreren Unternehmen abgeschlossen werden soll. Soll eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen abgeschlossen werden, so hat der Auftraggeber die Anzahl der Unternehmen in der Bekanntmachung bekannt zu geben. Deren Anzahl darf nicht unter drei liegen. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben, ob Aufträge gegebenenfalls nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Absatz 9, Ziffer 2, nach Durchführung einer elektronischen Auktion vergeben werden sollen.
  3. Absatz 3,An Unternehmer, die ihr Interesse an einer bestimmten Rahmenvereinbarung dem Auftraggeber gegenüber bekunden, sind die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrages, abzugeben. Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme bekundet haben, sind bis zum Abschluss der Angebotsbewertung gemäß Absatz 4, geheim zu halten.
  4. Absatz 4,Die Parteien der Rahmenvereinbarung werden nach Durchführung eines offenen, eines nicht offenen oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den Bestimmungen des 2. und 3. Teiles dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der Paragraphen 99 bis 102, oder nach Durchführung einer elektronischen Auktion gemäß den Bestimmungen des 3. Hauptstückes des 4. Teiles, mit Ausnahme der Paragraphen 99 bis 102, ermittelt. Eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen ist mit jenem Bieter abzuschließen, der das gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewertete Angebot gelegt hat. Eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen ist mit jenen Bietern abzuschließen, die die gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebote gelegt haben. Die maßgeblichen Gründe für die Bewertung der Angebote sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auftraggeber hat die nicht berücksichtigten Unternehmer von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber zehn Tage nach Abschluss der Bewertung der Angebote unter Bekanntgabe der Gründe der Nichtberücksichtigung zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
  5. Absatz 5,Aufträge, die auf einer gemäß Absatz 4, abgeschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, werden gemäß den in Absatz 8 und 9 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem Auftraggeber und jenem bzw. jenen Unternehmen zulässig, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren.
  6. Absatz 6,Bei der Vergabe von auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträgen dürfen die Parteien keinesfalls substanzielle Änderungen der Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen.
  7. Absatz 7,Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf grundsätzlich drei Jahre nicht überschreiten. Sofern dies ausnahmsweise, insbesondere auf Grund des Gegenstandes der Rahmenvereinbarung, sachlich gerechtfertigt werden kann, darf eine maximale Laufzeit von fünf Jahren vorgesehen werden.
  8. Absatz 8,Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmen gemäß Absatz 4, abgeschlossen, so kann der Zuschlag hinsichtlich der auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge
    1. Ziffer eins
      unmittelbar dem auf Grund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung gelegten Angebot nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilt werden, oder
    2. Ziffer 2
      der Auftraggeber kann das Unternehmen zuerst schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen und erst danach den Zuschlag nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilen.
  9. Absatz 9,Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen gemäß Absatz 4, abgeschlossen, so ist der Zuschlag für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge in folgender Weise zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      unmittelbar dem auf Grund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung am besten bewerteten Angebot nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, oder
    2. Ziffer 2
      sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe der Aufträge in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb auf der Grundlage der vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder aber nach anderen, in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Zuschlagskriterien oder Leistungsbedingungen, nach Durchführung einer elektronischen Auktion ohne vorherige Bekanntmachung oder gemäß folgendem Verfahren:
      1. Litera a
        Vor der Vergabe jedes Einzelauftrages konsultiert der Auftraggeber schriftlich jene Unternehmen der Rahmenvereinbarung, die die nunmehr konkret nachgefragte Leistung erbringen können.
      2. Litera b
        Der Auftraggeber setzt eine angemessene Frist für die Abgabe neuer Angebote für jeden Einzelauftrag fest. Bei der Festsetzung der Frist hat der Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftragsgegenstandes und die für die Übermittlung der Angebote und sonstiger Unterlagen erforderliche Zeit zu berücksichtigen.
      3. Litera c
        Die Angebote sind schriftlich einzureichen, ihr Inhalt ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist geheim zu halten. Im Angebot hat das Unternehmen gemäß den vervollständigten bzw. abgeänderten Ausschreibungsunterlagen nachzuweisen, dass es zur Erbringung der nachgefragten Leistung gemäß den Paragraphen 52 bis 57 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen ist.
      4. Litera d
        Von den Angeboten ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibungsunterlage dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, der Wirksamkeit des Zuschlages und der Form des Vertragsabschlusses gelten die Paragraphen 100, bis
        1. Ziffer 102
           

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031881